BGH Urteil: Eindeutige Zustimmung zu Cookies notwendig
Frank Herold, Experte für TYPO3 und Usability | 22.06.2020, letzte Änderung: 10.10.2020 | Lesezeit: 5min.
Vom BGH gab es ein neues Urteil bezüglich Cookies: ab jetzt ist eine eindeutige Zustimmung notwendig. Alles, was Sie jetzt zum Urteil und den Auswirkungen wissen müssen, erfahren Sie in unserem Blogebeitrag.
Im Mai 2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Nutzer auf einer Website der Verwendung von Cookies aktiv zustimmen müssen. Der Anlass dazu war ein Streit zwischen einem Anbieter von Online-Gewinnspielen, Planet49, und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen. Auf der Gewinnspielseite war ein Kästchen bereits mit einem Häkchen versehen und der Nutzer stimmte somit automatisch dem Setzen von Cookies zu Werbezwecken zu.
Was sind Cookies?
Cookies sind kleine Textdateien, die der Anbieter einer Website auf dem Computer des Nutzers der Website ablegt und bei einem erneuten Aufruf der Seite durch den Nutzer wieder abruft, um die Navigation im Internet oder Transaktionen zu erleichtern oder Informationen über das Nutzerverhalten zu erhalten.
Es gibt notwendige Cookies, das heißt diese Cookies sind wichtig für bspw. die Funktionalität des Warenkorbs bei einem Online-Shop. Ohne notwendige Cookies kann es zu einer fehlerhaften Darstellung der Website kommen. Das Setzen von Cookies ohne Einwilligung ist bei diesen sogenannten technisch notwendigen Cookies gestattet.
Es gibt aber auch nicht notwendige Cookies, die Marketingzwecken dienen. Denn Nutzer hinterlassen auf Webseiten Daten, die für Werbetreibende wertvoll sind. Darüber lassen sich Rückschlüsse über das Nutzerverhalten ziehen und Werbung kann sehr zielgenau im Internet platziert werden. Das sind vor allem Tracking Cookies wie etwa von Google Analytics. Wer also auf Websiten Cookies setzen will, mit denen ein Anbieter das Verhalten des Nutzers im Internet trackt, ein Nutzerprofil erstellt und ihm anschließend darauf abgestimmte Werbung zusendet, der braucht in jedem Fall die aktive Zustimmung des Nutzers.
Was bedeutet das für Website-Betreiber?
Der EuGH hatte bereits im Oktober 2019 festgestellt, dass voreingestellte Ankreuzkästchen, die der Nutzer abwählen muss, um Cookies zu verweigern, nicht rechtens sind. Nun hat auch der Bundesgerichtshof das Urteil für den deutschen Raum gefällt: Nutzer müssen der Setzung von Cookies aktiv zustimmen, ein stilles Einverständnis à la “Wenn Sie weiter auf dieser Seite surfen, stimmen Sie Cookies zu” oder ein vorangekreuztes Kästchen sind nicht erlaubt.
Jetzt handeln und hohe Bußgelder vermeiden
Fassen wir noch einmal zusammen: Sie benötigen als Betreiber einer Website für alle nicht notwendigen Cookies eine Einwilligung der Nutzer auf Ihrer Webseite. Die Cookies müssen auch wirklich blockiert werden, bis der Nutzer eingewilligt hat. Änderungen in der Gestaltung Ihrer Cookie-Meldungen sollten Sie zeitnah umsetzen, um die geforderte Einwilligung Ihrer Nutzer einzuholen, sonst drohen hohe Bußgelder der Datenschutzbehörden.
Unsere Digitalagentur ist spezialisiert auf die Umsetzung der DSGVO und aktueller Rechtsvorschriften für Websitebetreiber. Wir binden für Sie Cookie-Meldungen nach neuester Gesetzeslage ein. Kontaktieren Sie uns für ein Angebot, damit wir die erforderlichen Änderungen schnellstmöglich umsetzen können!
Über Frank Herold
2008 hat Frank die Agentur herold medien gegründet und ist zuständig für Vertrieb und Beratung. Er ist Ihr Ansprechpartner für neue Projekte.
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